Anhörung zum neuen Kita-Gesetz
Zur heutigen Anhörung im Bildungsausschuss des Landtags Brandenburg zum Kindertagesstättenanpassungsgesetz sagt Gordon Hoffmann, bildungspolitischer Sprecher der CDU-Fraktion im Landtag Brandenburg:
„Das neue Kita-Gesetz der rot-roten Landesregierung ist so nicht zustimmungsfähig.
Wir möchten, dass jedes Kind in Brandenburg schon im frühen Alter gefördert wird. Dazu gehört auch der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz ab dem ersten Geburtstag wie er im Bundesrecht formuliert ist. Im neuen Kita-Gesetz für Brandenburg ist dieser Rechtsanspruch nicht umgesetzt – der Entwurf, so ein Gutachten des Parlamentarischen Beratungsdienstes im Auftrag der CDU-Fraktion, verstößt damit gegen das Grundgesetz Art. 31 in dem es heißt, Bundesrecht bricht Landesrecht. Die CDU-Fraktion wird daher einen Änderungsantrag einbringen, damit auch in Brandenburg der Rechtsanspruch gilt und das Gesetz dem Grundgesetz entspricht.
SPD und Linke haben daneben auch versäumt, endlich die vollumfängliche Weitergabe der Bundesmittel an die Kommunen für unsere Kitas sicherzustellen. Stattdessen greift die Landesregierung nach den Geldern für die Kommunen. Nur 20 Prozent der durch den Bund bereitgestellten Betriebskosten werden von Rot-Rot an die Kommunen weitergeleitet – eigene Investitionsmittel kommen überhaupt nicht vor. Auf der Bühne brüsten sich SPD und Linke mit vollmündigen Ankündigungen; in der Realität werden Gelder zu Lasten der Kinder, Erzieher und Kommunen nicht weiter geleitet.
Zudem hat Brandenburg im deutschlandweiten Vergleich noch immer eines der schlechtesten Betreuungsschlüssel in der Kindertagesbetreuung. Eine Erzieherin betreut hier mehr als sechs Kinder – der Bundesdurchschnitt liegt bei einem Betreuer auf 4,5 Kinder. Wenn die Umsetzung des Bildungsauftrags in Brandenburger Kitas ernst genommen wird, ist eine mittelfristige Verbesserung des Betreuungsschlüssels auf Höhe des Bundesdurchschnitts notwendig.“
Hintergrund zum Gutachten
Die CDU-Fraktion hat in einem Gutachten des Parlamentarischen Beratungsdiensts prüfen lassen, ob das neue Kita-Gesetz der Landesregierung dem Rechtsanspruch für eine Kinderbetreuung ab dem ersten Geburtstag gerecht wird und ob die neugeregelten Finanzierungsverfahren nun den Anforderungen des Gerichtsurteils entsprechen. Der Rechtsanspruch für eine Kinderbetreuung ab dem ersten Geburtstag gilt seit 1. August 2013 – ist also verbindlich und schon lange bekannt. Brandenburg hat den Rechtsanspruch konkret ab drei Jahren geregelt und nicht an das Bundesrecht angepasst. Das Gutachten macht deutlich, dass das neue Kita-Gesetz der Landesregierung damit gegen das Grundgesetz Art. 31 verstößt, in dem es heißt, Bundesrecht bricht Landesrecht.
Art. 1 Abs.2 Kita-Gesetz (Brandenburg)
„Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten, der auch nach Maßgabe des Absatzes 4 erfüllt werden kann. Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch, wenn ihre familiäre Situation, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf Tagesbetreuung erforderlich macht. Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr sollen auch nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen im Umfang der Mindestbetreuungszeit weiter betreut werden.“
Wortlaut: § 24 Abs. 2 SGB VIII
„Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“