Gutachten: Neues Kita-Gesetz verstößt gegen Grundgesetz
Die CDU-Fraktion im Landtag Brandenburg hat in einem Gutachten des Parlamentarischen Beratungsdiensts prüfen lassen, ob das neue Kita-Gesetz der Landesregierung dem Rechtsanspruch für eine Kinderbetreuung ab dem ersten Geburtstag gerecht wird und ob die neugeregelten Finanzierungsverfahren nun den Anforderungen des Gerichtsurteils entsprechen.
Prof. Michael Schierack, Fraktionsvorsitzende der CDU-Fraktion im Landtag Brandenburg fasst die Ergebnisse zusammen:
„Wir möchten, dass jedes Kind in Brandenburg schon im frühen Alter gefördert wird. Dazu gehört auch der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz ab dem ersten Geburtstag. Unsere Gesetze müssen dabei dem Bundesrecht entsprechen.
Der Rechtsanspruch für eine Kinderbetreuung ab dem ersten Geburtstag gilt seit 1. August 2013 – ist also verbindlich und schon lange bekannt. Brandenburg hat den Rechtsanspruch konkret ab drei Jahren geregelt und nicht an das Bundesrecht angepasst.
Das Gutachten macht deutlich, dass das neue Kita-Gesetz der Landesregierung damit gegen das Grundgesetz Art. 31 verstößt, in dem es heißt, Bundesrecht bricht Landesrecht.
Rot-Rot spricht immer von der Bedeutung frühkindlicher Bildung, tut aber so gut wie nichts dafür. Sie reichen Bundesmittel für den Ausbau von Kitas nicht weiter (siehe auch unser Antrag „Chancengerechtigkeit in der frühkindlichen Bildung verbessern“) und verstoßen nun gegen das Grundgesetz.
Wir werden die Anhörung am kommenden Donnerstag abwarten – vielleicht ergibt sich hieraus noch weiterer Änderungsbedarf – und dann einen Änderungsantrag einbringen, damit die Gesetze des Landes Brandenburg dem Grundgesetz entsprechen.“
Zum Hintergrund
Art. 1 Abs.2 Kita-Gesetz (Brandenburg)
„Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten, der auch nach Maßgabe des Absatzes 4 erfüllt werden kann. Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch, wenn ihre familiäre Situation, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf Tagesbetreuung erforderlich macht. Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr sollen auch nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen im Umfang der Mindestbetreuungszeit weiter betreut werden.“
Wortlaut: § 24 Abs. 2 SGB VIII
„Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
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